Queer Euskirchen – Satzung
In seiner Gründungsversammlung am 08.02.2025 hat sich der Verein „Queer Euskirchen“ eine Satzung gegeben.
Diese wurde zuletzt am 10.01.2026 geändert. Sie legt die Ziele des Vereins fest und regelt die Aufgaben der Organe und ihr Zusammenspiel.
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Queer Euskirchen“.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt demnach den Zusatz „e. V.“
(3) Der Sitz des Vereins ist Euskirchen.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck des Vereins, ist den in der Öffentlichkeit bestehenden Vorurteilen über Lesben, Schwule, Bisexuelle, trans* sowie Nicht-Binären und inter* Personen entgegenzuwirken und deren Diskriminierung abzubauen.
Ferner ist es der Zweck des Vereins, Unterstützung und Beratung von homosexuellen, bisexuellen und trans* sowie Nicht-Binären und inter* Jugendlichen und jungen Erwachsenen durch Coming-Out-Hilfe sowie Unterstützung bei Problemen in Verbindung mit der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität zu bieten.
Des Weiteren sollen Unterstützung und Beratung für Angehörige von Homosexuellen, Bisexuellen und trans* sowie Nicht-Binären und inter* Personen gefördert werden, die Probleme in Verbindung mit deren sexueller Orientierung haben.
Zweck des Vereins ist es darüber hinaus, einen Beitrag zu einer toleranten und vielfältigen Gesellschaft zu leisten und das kulturelle Leben von Homosexuellen, Bisexuellen und trans* sowie Nicht-Binären und inter* Personen sichtbar zu machen.
(3) Der Satzungszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch die Mitwirkung an oder Durchführung von Kultur- und Informationsveranstaltungen, die Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Verbänden die mit unserem Leitbild und Satzung vereinbar sind und Aufklärungsarbeit und Öffentlichkeitsarbeit mit Hilfe von Infoständen, öffentlichen Aktionen, Freizeitaktivitäten und Ähnlichem.
Weiterhin zählt Jugendhilfe und Jugendarbeit, außerschulische Jugendbildung im Fokus des Vereins.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person und jede juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen
ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet
über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er
gegenüber der Antrag-stellenden Person nicht begründen
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf
Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres (31.12.) erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es
a) das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt und oder das Leitbild verstößt
oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr, seiner Mitgliedsbeiträge oder Umlagen im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
(4) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz einer Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Verzug ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.
Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(5) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
(6) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder haben einen im voraus fälligen Mitgliedsbeitrag an den Verein zu entrichten.
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
(2) Zur Unterstützung des Vereins kann eine fördernde Mitgliedschaft erworben werden.
Die Leistung von Förderbeiträgen allein berechtigt nicht zur ideellen oder organisatorischen Einflussnahme auf den Verein.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen und Aktivitäten teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere
regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das
Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem*der 1. Vorsitzenden, seinem*seiner Stellvertreter*in und dem*der Schatzmeister*in und bis zu drei Beisitzer*innen.
(2) Der*die Vorsitzende, sein*ihre Stellvertreter*in und / oder der*die Schatzmeister*in vertreten den Verein gemeinschaftlich im Sinne § 26 BGB.
(3) Der Vorstand soll die Vielfalt repräsentieren und somit nach Möglichkeit aus verschiedenen Geschlechtern bestehen.
(4) Der*die 1. Vorsitzende muss volljährig sein.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung
seiner Geschäfte.
(2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c) Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts.
d) Aufstellung eines Haushaltsplans und einer Mittelverwendungsrechnung.
e) Bildung und Betreuung von Arbeitskreisen nach Bedarf.
f) Aufnahme neuer Mitglieder.
g) Vertretung des Vereins nach außen.
3) Aufgaben können, falls zulässig, nach Beschluss des Vorstandes von einem*einer gewählten beauftragten Person übernommen werden.
4) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder getroffen.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt.
(2) Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein, mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren einzeln gewählt.
(2) Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein, mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 12 Bestellung der Kassenprüfer:in
(1) Der/Die Kassenprüfer:in wird in der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Kassenprüfer:in erstattet der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen ggf. die Entlastung des Vorstandes. Bei Ausfall gewählter Kassenprüfer ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder ein:e neue Kassenprüfer:in zu bestellen.
(3) Kassenprüfer:innen dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein, da sie eine unabhängige Prüfung gewährleisten müssen.
§ 13 Kassenprüfung
(1) Der/Die Kassenprüfer:in hat die Aufgabe, die Kassen- und Buchführung des Vereins des zurückliegenden Geschäftsjahres zu prüfen, die Geschäftsvorgänge innerhalb des Vereins und die Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu überwachen.
(2) Der/Die Kassenprüfer:in wird von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Hierfür sind der Kassenprüfenden Person sämtliche Unterlagen und Belege zur Verfügung zu stellen.
(3) Der/Die Kassenprüfer:in darf kein Mitglied im Vorstand sein.
(4) Die Kassenprüfenden Person erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über die Prüfung und beantragen die Entlastung des Vorstandes.
(5) Kassenprüfer:innen können auf eigenen Wunsch an Vorstandssitzungen teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Änderungen der Satzung.
2) Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.
3) Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein.
4) Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
5) Entgegennahme des Jahresberichts.
(6) Entgegennahme und Diskussion des Rechenschaftsberichtes der Amtsträger*innen.
(7) Beratung und Beschlussfassung über Anträge und Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Zwecke des Vereins dienen und die Einsetzung von Arbeitsgruppen.
(8) Die Entlassung des Vorstands.
(9) die Auflösung des Vereins.
§ 15 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung). Die Online-Mitgliederversammlung hat dabei nach Möglichkeit barrierefrei zu erfolgen.
(3) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.
(4) Für hybride oder virtueller-Mitgliederversammlungen muss die Einladung Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Mitglieder sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation ausschließlich zur berechtigten Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu nutzen und nicht an Dritte weiterzugeben.
(5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(6) Die Mitgliederversammlung wird durch eine Versammlungsleitung geleitet.
Die Versammlungsleitung kann aus zwei Personen des Vorstands gebildet werden, oder kann auf Antrag aus der Mitte der Versammlung gewählt werden.
(7) Von der Mitgliederversammlung wird ein*e Protokollant*in gewählt.
(8) Für die Durchführung der Mitgliederversammlung gilt die Geschäftsordnung.
(9) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(10) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn:
(a) Alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden.
(b) Bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
(11) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss innerhalb eines Monats vereinsintern veröffentlicht werden.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem*der 1. Vorsitzenden, bei dessen*deren Verhinderung von dem*der Stellvertreter*in und bei dessen*deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
(4) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wenn nicht an anderer Stelle dieser Satzung ausdrücklich andere Mehrheitsverhältnisse festgelegt sind.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
(5) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Viertel, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehntel der anwesenden Mitglieder.
(6) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll
zu fertigen, das von dem*der Protokollführer*in und von dem*der Versammlungsleiter*in zu unterschreiben ist.
§ 17 Hybride und virtuelle Mitgliederversammlungen, schriftliche Beschlussfassungen
(1) Der Vorstand kann nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (hybride
Mitgliederversammlung). Die Mitgliederversammlung kann auch ohne physischen Versammlungsort in rein virtueller Form stattfinden (virtuelle Mitgliederversammlung).
(2) Sofern die Mitgliederversammlung in hybride oder virtueller Form stattfindet, sind die Mitglieder in geeigneter Form darüber zu informieren, wie sie ihre mitgliedschaftlichen Rechte, insbesondere ihr Rede-, Antrags- und Stimmrecht, im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
(3) Die Einladung muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation ausschließlich zur berechtigten Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu nutzen und nicht an Dritte weiterzugeben.
(5) Es muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung ihre Rechte ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder an der Teilnahme oder der Wahrnehmung von Rechten im Wege der elektronischen Kommunikation beeinträchtigt sind.
(6) Die Beschlussfassung einschließlich der Wahlen kann unter Zuhilfenahme von elektronischen Abstimmungssystemen durchgeführt werden. Das elektronische System muss dem Stand der Technik entsprechen und auch geheime Abstimmungen und Wahlen gewährleisten.
(7) Ein Beschluss ist auch ohne Mitgliederversammlung gültig,
wenn:
(a) alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
(b) bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte* der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
(8) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für alle Organe und Gremien des Vereins entsprechend, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen ist.
§ 18 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Aidshilfe NRW e.V., Lindenstraße 20, 50674 Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
